Wohnwert eines Einfamilienhauses erhöht Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

27.08.2014 17:16

Ist der einem Kind
zum Unterhalt Verpflichtete Eigentümer eines Einfamilienhauses, so ist der
Wohnwert des Hauses bei der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mit zu
berücksichtigen. Die Höhe des Wohnwerts bemisst sich grundsätzlich nach der
eingesparten Miete. In bestimmten Fällen muss sich der Unterhaltspflichtige
aber das anrechnen lassen, was er durch die Vermietung des Hauses an Einkünften
erzielen kann. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.03.2014
entschieden,  AZ BGH XII ZB 367/12.


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