Entschädigungsanspruch für Nutzung von Haushaltsgegenständen

11.10.2019 11:54

Der Entschädigungsanspruch nach § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB für die Nutzung eines Haushaltsgegenstands bei Trennung der Eheleute setzt voraus, dass der Gegenstand dem Anspruchsgegner gerichtlich zugewiesen wurde und der Anspruchsteller eine vorgerichtliche Zahlungsaufforderung gestellt hat. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.07.2018

- 4 WF 73/18 –

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