BGH: Auch erst vierjährige Kinder sind im Rahmen eines Umgangsverfahrens persönlich anzuhören Ausnahme von Kindesanhörung bei schwerwiegenden Gründen

10.02.2020 13:04

Auch ein erst vierjähriges Kind ist grundsätzlich im Rahmen eines Umgangsverfahrens persönlich anzuhören. Nur bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann von der Kindesanhörung abgesehen werden. So etwa dann, wenn die Mutter wiederholt und unbegründet die Kindesanhörung vereitelt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

 

In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Eltern eines vierjährigen Kindes um den Umgang mit dem Kind. Die Kindesmutter verweigerte jeglichen Umgang des Kindes mit seinem Vater und begründete dies mit angeblichen sexuellen Übergriffen des Vaters auf das Kind. Zu solchen Handlungen war es aber nicht gekommen. Ein Sachverständiger stellte in einem parallelen Sorgerechtsverfahren fest, dass die Kindesmutter eine pauschale Negativhaltung gegenüber dem Vater entwickelt und eine Feindbildprojektion hatte. Die Kindesmutter habe sich auf die unbewiesene Behauptung der sexuellen Übergriffe versteift. Sie habe das Kind aufgrund einer narzisstischen und symbiotischen Struktur als Selbstobjekt funktionalisiert und in ihrem Konflikt auf der Paarebene gegenüber dem Vater entfremdet.Oberlandesgericht gewährt Kindesvater Recht auf unbegleiteten Umgang

Nachdem das Amtsgericht Helmstedt eine Entscheidung traf, entschied das Oberlandesgericht Braunschweig, dass dem Kindesvater ein Recht zu einem unbegleiteten Umgang zustehe. Dies entspreche nach Auffassung des Gerichts dem Kindeswohl. Es stützte die Entscheidung auf die guten Erfahrungen, welche die Ergänzungspflegerin und die Umgangsbegleiterin während des bisherigen begleiteten Umgangs gemacht haben.

des Gerichts dem Kindeswohl. Es stützte die Entscheidung auf die guten Erfahrungen, welche die Ergänzungspflegerin und die Umgangsbegleiterin während des bisherigen begleiteten Umgangs gemacht haben.

 

Keine Kindesanhörung durch Oberlandesgericht

Zu einer Kindesanhörung kam es in dem Verfahren nicht, da die Kindesmutter wiederholt die Anhörung des Kindes unbegründet vereitelt hatte. Das Oberlandesgericht meinte, dass dies prozesstaktisch motiviert sei, um eine zeitnahe kindeswohldienliche gerichtliche Entscheidung zur Umgangsregelung zu verhindern. Die Kindesmutter habe mit allen Mitteln einen Umgang mit dem Vater verhindern wollen. Sie habe eine Situation vermeiden wollen, die sie nicht kontrollieren kann und bei der sie befürchten muss, dass die Wahrheit sichtbar wird. Das Oberlandesgericht sah nunmehr die Gefahr, dass bei Durchsetzung der Kindesanhörung mit Zwangsmitteln das Kind von der Mutter manipuliert und ihm Leid zugefügt werde, damit es so eingeschüchtert wird, dass es nicht angehört werden kann. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts legte die Kindesmutter Rechtsmittel ein und begründet dies vor allem damit, dass das Kind nicht angehört wurde und damit eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung vorliege.

 

Bundesgerichtshof bejaht grundsätzliche Notwendigkeit einer Kindeanhörung

Der Bundesgerichtshof führte zum Fall zunächst aus, dass in Kindschaftsverfahren auch ein erst vierjähriges Kind grundsätzlich gemäß § 159 FamFG angehört werden müsse. Dies diene neben der Gewährung rechtlichen Gehörs vor allem der Sachverhaltsaufklärung.

 

Ausnahme von Kindesanhörung bei schwerwiegenden Gründen

Jedoch könne bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen nach § 159 Abs. 3 FamFG von der Kindesanhörung abgesehen werden. Dies gelte dann, wenn die Gefahr bestehe, dass das Kind durch die Anhörung in einer mit seinem Wohl nicht zu vereinbarenden Weise psychisch belastet werde bzw. wenn die Anhörung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Kindes führen würde. So lag der Fall hier. Das Oberlandesgericht habe zutreffend erkennen dürfen, dass die Kindesmutter mit allen Mitteln eine Kindesanhörung werde verhindern wollen und dies letztlich das Kind bei einer gleichwohl durchgeführten Anhörung in Loyalitätskonflikte bringen werde. Die Kindesanhörung hätte auch nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung beitragen können.

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31. 10. 2018

- XII ZB 411/18

 

 

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