Aufsichtspflichten bei fahrradfahrendem 5-jährigen Kind

09.04.2019 17:35

Aufsicht ist insbesondere dem Alter und Leistungsvermögen des Kindes anzupassen

Das Amtsgericht Augsburg hat entschieden, dass die Aufsichtspflicht der Eltern dem Alter und Leistungsvermögen eines Kindes anzupassen ist. Eltern genügen ihren Verkehrs­sicherungs­pflichten, wenn sie einem Fünfjährigen ein verkehrsgerechtes Verhalten, Verkehrsregeln und Verkehrszeichen erklären und ihre Überwachung einüben sowie eine ausreichende Beaufsichtigung gewährleisten. Eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung ist gegeben, wenn die Eltern hinter dem fahrradfahrenden Kind fahren, um dieses beobachten zu können. Kommt es dennoch dazu, dass das Kind gegen ein geparktes Fahrzeug stößt, hat der Fahrzeugbesitzer keinen Anspruch auf Schadensersatz für die Beschädigung seines Wagens.

Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 24.01.2018

- 73 C 4417/17 -

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